Eine Frau hat ein uneheliches Kind aus einer früheren Beziehung und keinen Kontakt mehr zum Vater des Kindes. Ihr zukünftiger Ehemann fühlt sich diesem Kind verbunden, als wäre es sein eigenes, und möchte daher die Vaterrolle mit allen Pflichten übernehmen. Was kann er tun?
Unter Adoption – auch Annahme an Kindes statt genannt – versteht man einen schriftlichen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, wonach eine Wahlkindschaft begründet wird. Dabei muss zwischen Adoptivkind und Adoptivelternteil ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren bestehen. Der Vertrag bedarf der Bewilligung durch das Bezirksgericht.
Voraussetzung für die Genehmigung ist ein entsprechendes Verhältnis zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinder, insbesondere das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft oder einer ähnlichen Situation. Sollen minderjährige Kinder adoptiert werden, bedarf dies der Zustimmung der leiblichen Eltern. Weiters bedürfen Adoptionen der Zustimmung der jeweiligen Ehegatten des Adoptivkindes und des Adoptivelternteiles.
Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen der Person, die annimmt, sowie deren Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits, als ob eine eheliche Abstammung vorliegen würde. Gewisse Rechte und Verpflichtungen der leiblichen Eltern bleiben jedoch aufrecht, wie Unterhaltsverpflichtung, Anspruch auf Ausstattung, aber auch Teilbereiche des Erbrechts.
Wenn ausländische Staatsbürger adoptiert werden sollen, muss auch im Hinblick auf das jeweilige Recht des Heimatlandes des Adoptivkindes überprüft werden, ob diese Adoption zulässig ist.
Ein adoptiertes Kind hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kind aus ehelicher Abstammung.
Ausstattung (Heiratsgut)
Ein junges Paar will in Kürze heiraten. Der Mann weist seine zukünftige Braut darauf hin, dass ihre Eltern traditionsgemäß „Mitgift“ zahlen müssen. Hat der Bräutigam recht?
Sowohl Söhne als auch Töchter haben anlässlich der Eheschließung das Recht auf ein Heiratsgut gegenüber ihren Eltern. Dieses Recht – das nunmehr einheitlich „Ausstattung“ heißt – besteht nur einmal. Das heißt, der einmal geltend gemachte Anspruch besteht bei einer allfälligen weiteren Ehe nicht mehr.
Die Ausstattung kann nicht nur in Bargeld, sondern auch in anderen Vermögenswerten gegeben werden. Die Höhe der Ausstattung richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Die Judikatur sieht dabei einen Spielraum von 20 bis 35 % des Jahreseinkommens als angemessen vor. Die Ausstattung ist als Starthilfe zur ersten Gründung einer eigenen Familie gedacht. Damit ein Anspruch auf Ausstattung besteht, ist Voraussetzung, dass das jeweilige Kind kein so hohes eigenes Vermögen besitzt, dass kein Bedarf nach einer Starthilfe besteht. Kein Anspruch auf Ausstattung besteht dann, wenn das Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat. Dazu ist notwendig, dass das Gericht im Streitfall die Ursache der Nichtbilligung anerkennt.
Ehegattenerbrecht
Der Familienvater einer dreiköpfigen Familie stirbt. Neben seinen minderjährigen Kindern hinterlässt er seine Ehefrau. Diese bangt um das Erbrecht am Haus, das ihrem Mann allein gehört hat. Ist dieses Bangen begründet?
Der Ehegatte hat im Erbrecht insofern eine Sonderstellung als er kein Blutsverwandter ist, wie Kinder und Eltern. Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten danach, wer die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Hat der Verstorbene noch Kinder, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten ein Drittel des Nachlassvermögens. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, die den Verstorbenen überlebt haben, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten zwei Drittel des Nachlassvermögens. Sind auch solche Verwandte nicht vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Darüber hinaus hat der Ehegatte neben der gesetzlichen Quote zusätzlich noch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses umfasst neben der Erb- quote das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen; weiters das Recht auf Erhalt der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch das gemeinsame Auto der Ehegatten.
Bei der Scheidung eines Ehepaares kommt es leider oft zu einem regelrechten Rosenkrieg, weil sich die Ehegatten nicht einigen können, wie das vorhandene Vermögen aufgeteilt werden soll. Was kann überhaupt aufgeteilt werden und wie hätte das im Vorfeld geregelt werden können?
Unter ehelichen Ersparnissen versteht man sämtliche Wertanlagen, die während aufrechter Ehe angesammelt wurden und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Das sind beispielsweise Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, aber auch eine Briefmarkensammlung. Diese sind bei der Scheidung vom Gericht nach Billigkeit aufzuteilen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bereits im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse in Form eines Notariatsaktes zu regeln. An diese Vereinbarung ist das Gericht im Regelfall gebunden.
Unter ehelichem Gebrauchsvermögen versteht man alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, die während der Ehe für beide Ehegatten zur Benützung dienen. Dazu gehören auch der Hausrat, die eheliche Wohnung und eventuell auch der gemeinsame Pkw. Auch hier besteht die Möglichkeit, bereits im Voraus die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens für den Fall der Scheidung zu regeln. Für die Ehewohnung bedarf es hiezu eines Notariatsaktes, hinsichtlich des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens reicht ein schriftlicher Vertrag aus. Es bleibt in besonderen Fallkonstellationen jedoch die Prüfpflicht des Gerichts.
Ehevertrag
Eine äußerst vermögende Frau heiratet einen Mann aus eher bescheidenen Verhältnissen. Seine Freunde raten ihm zu einem Ehevertrag. Wozu dient ein Ehevertrag?
Unter Eheverträgen werden landläufig Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) verstanden. Bei einer Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welches Vermögen erst während der Ehe erstanden oder angespart wurde. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann der Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein. Diese Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit teilweise der Form eines Notariatsaktes. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass die bloße Eheschließung selbst an den Vermögensverhältnissen beider Ehegatten nichts ändert – also die Ehe nicht automatisch zu einer Aufteilung des bisherigen Vermögens auf beide Ehegatten führt. Beim Inhalt der Eheverträge wird unterschieden zwischen ehelichen Ersparnissen, ehelichem Gebrauchsvermögen, Hausrat und Ehewohnung. Dabei hat der Gesetzgeber gewisse Schranken bei der Aufteilung des Vermögens gesetzt.
Von der Aufteilung ausgenommen sind etwa Sachen, die – von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden; – dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein ( z. B. Schmuck) dienen, – der Ausübung eines Berufes ( z. B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen, – zu einem Unternehmen gehören bzw. Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).
Gemeinsame Obsorge
In der Ehe eines Paares mit zwei kleinen Kindern kriselt es seit längerer Zeit. Deshalb treffen die Eltern die Entscheidung, sich zu trennen. Finanziell ist alles geregelt, aber was wird nun aus den Kindern?
Nahezu jede zweite Ehe in Österreich wird geschieden. Die Leidtragenden sind sehr oft die Kinder. Deshalb muss bei der Ehescheidung dafür gesorgt werden, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist. Insbesondere ist zu entscheiden, bei wem sich das Kind aufhält, welcher Elternteil berechtigt ist, das Kind zu vertreten, welcher Elternteil die Aufgabe hat, das Kind zu erziehen und sich um sein Wohl zu kümmern.
Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern grundsätzlich aufrecht. In diesem Fall müssen die Eltern vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine anderslautende Vereinbarung treffen, wie z.B. ein Elternteil wird allein mit der Obsorge betraut oder die Obsorge eines Elternteils wird auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt.
Wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist keine derartige Vereinbarung zustande kommt oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn beantragt, muss das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine vorläufige Regelung veranlassen; sogenannte "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung".
Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist von sechs Monaten (die zum Zweck der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung auch verlängert werden kann) wird dann nach Maßgabe des Kindeswohls und auch auf der Grundlage der in der "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" gemachten Erfahrungen endgültig über die Obsorgefrage entschieden.
Großjährigkeit (Volljährigkeit)
Jeder Jugendliche strebt nach Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Von Gesetzes wegen ist dieser Zustand spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ist man dann wirklich selbstständig?
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht der Mensch die volle Geschäfts- fähigkeit. Dieser Zeitpunkt wird auch Großjährigkeit, Volljährigkeit oder Eigenberechtigung genannt.
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist dem volljährig gewordenen Kind dessen gesamtes Vermögen zu übergeben, außerdem erlischt die Verpflichtung der Eltern, für die Pflege und Erziehung des Kindes zuständig zu sein.
Unabhängig von der Volljährigkeit ist jedoch der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Dieser endet erst dann, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.
Lebensgemeinschaft
Nach zwanzig Jahren Lebensgemeinschaft stirbt der Mann. Das Eingehen einer Ehe war dem Lebensgefährten genauso fremd wie der Gedanke an ein Testament. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt die Lebensgefährtin, dass nunmehr die Geschwister des Mannes die Erben sind und sie leer ausgeht. Wie hätte dies vermieden werden können?
Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, das heißt, es steht in keinem Gesetz geschrieben, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, wann sie beginnt und wann sie endet.
Immer wieder gibt es Ansätze, dass die Lebensgemeinschaft rechtliche Wirkungen auslöst, so zum Beispiel im Mietrechtsgesetz, wo der Lebensgefährte das Recht hat, nach dem Tod seines Partners in das Mietverhältnis einzutreten, oder auch im Sozialversicherungsrecht. In wichtigen Bereichen, wie zum Beispiel im Erbrecht, ist der Lebensgefährte jedoch nach wie vor nicht existent. Dies bedeutet, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der Lebensgefährte – unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft! – kein wie immer geartetes Erbrecht nach dem verstorbenen Partner hat. Will man seinem Lebensgefährten von Todes wegen etwas vermachen, ist ein Testament unbedingt notwendig. Der Lebensgefährte hat ansonsten keinerlei Anspruch auf Vermögenswerte des Verstorbenen, insbesondere auch keinen Anspruch auf persönliche Gegenstände. Eine Sonderregelung besteht bei Wohnungseigentum.
Bei einem gemeinsamen Haushalt können dadurch besondere Probleme entstehen. Es kommt auch vor, dass eine Immobilie nur von einem Lebensgefährten erworben wird, aber Zahlungen zwischen beiden Lebensgefährten fließen. Hierfür sollte unbedingt eine Regelung getroffen werden, ob diese Zahlungen rückzuerstatten sind, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Partnerschaftsverträge
Eine Frau lebt seit 15 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung und arbeitet außerdem im Familienbetrieb ihres Partners mit. Eine Ehe möchten die beiden trotz alledem nicht ein- gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, um gewisse Dinge trotzdem zu regeln?
Immer mehr Lebensgefährten wollen Vereinbarungen treffen, die zumindest in Teilbereichen den rechtlichen Wirkungen einer Ehe nahe kommen – zum Beispiel im Wohnrecht, in Unterhaltsfragen, im Erbrecht, bei der Vermögensteilung, im Trennungsfall. Durch einen Partnerschaftsvertrag kann der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden.
In diesen Partnerschaftsverträgen werden zum Beispiel Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
Dokumentation der Eigentumsverhältnisse
Teilung der Lebenshaltungskosten
Mitarbeit im Betrieb des Partners
Wohnrecht
Vollmachten
Patientenverfügung
Eine 75-jährige Frau leidet an Lungenkrebs. Sie möchte bei Fortschreiten ihrer Krankheit verhindern, dass durch Ausnutzung aller medizinischen Möglichkeiten ihr Lebensende hinausgezögert wird. Wie kann dies geregelt werden?
Die sogenannte verbindliche Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Dieses Schriftstück muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwalts oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung fünf Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt.
Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt an die Vorgaben der Patientenverfügung gebunden ist; er muss diese also einhalten. Davon unterscheidet sich die sogenannte „beachtliche Patientenverfügung“, die der Arzt beachten kann, aber nicht muss.
Pflegeheimkosten
Eine ältere Dame hat ihrem Neffen vor drei Jahren ihr Haus geschenkt. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes wird sie pflegebedürftig und erhält einen Platz in einem Pflegeheim zugewiesen. Die Unterbringungskosten in diesem Heim sind jedoch so hoch, dass ihre eigene Pension nicht dafür ausreicht. Die Sozialhilfe verlangt nun, dass der Neffe die Kosten bezahlt. Muss der Neffe zahlen?
Im Sozialhilfegesetz wird die finanzielle Unterstützung für Pflegeheimbewohner geregelt. Zur Wiedereinbringung dieser Aufwendungen sieht das Sozialhilfegesetzt verschiedene Kostenersatzansprüche vor (Regresse). Wenn also die eigene Pension oder sonstige Einkommen des Heimbewohners für die Unterbringungskosten nicht ausreichen, werden eigene Vermögenswerte des Heimbewohners herangezogen. Dabei gilt, dass Regressansprüche auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. So wird etwa auf Vermögenswerte, die vom Heimbewohner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Übersiedelung ins Heim verschenkt wurden, zurückgegriffen. Der Rückersatz kann dabei bis zum gesamten Wert des übertragenen Vermögens gehen.
Sachwalter
Aufgrund einer Gehirnblutung ist bei einem 40-jährigen Mann eine geistige Behinderung eingetreten. Er ist nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wer übernimmt nun die Angelegenheiten des Mannes?
Wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und alle anderen Möglichkeiten, wie die Vertretung durch nahe Angehörige oder eine Vorsorgevollmacht, nicht mehr denkbar sind, wird zum Schutz dieser Person vom Bezirksgericht ein Sachwalterverfahren eingeleitet. Dabei wird anhand eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt, für welche Bereiche diese Person einen Sachwalter benötigt. Dies können alle Bereiche des Lebens, aber auch nur eingeschränkte Bereiche, wie die Vermögensverwaltung, sein. Allerdings ist es nicht immer leicht, einen Sachwalter zu finden, der diese Aufgabe übernimmt. Zum Sachwalter bestellt werden kann vom Gericht jedermann, wobei in erster Linie nahe Verwandte ausgewählt werden, soweit diese vorhanden sind. Die Tätigkeit des Sachwalters wird vom Gericht überprüft – alljährlich hat der Sachwalter dem Gericht einen schriftlichen Bericht vorzulegen und die Abrechnung wird dann vom Gericht genehmigt.
Schenkungsmeldegesetz
Ein Mann will seinem Sohn zur Unterstützung beim Hausbauen eine große Summe schenken. Es ist ihm bekannt, dass es seit einiger Zeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt. Kann der Sohn den Betrag also bedenkenlos annehmen?
Damit Schenkungen trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden können und um Umgehungen – vor allem im Bereich der Einkommenssteuer – hintanzuhalten, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen.
Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie auch weiterhin der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird. Außerdem von der Meldepflicht ausgenommen sind Schenkungen zwischen Angehörigen (bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert) bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres und überschreiten diese insgesamt die 50.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen – und daher auch solche zwischen Lebensgefährten – müssen gemeldet werden, wenn diese eine Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren übersteigen.
Uneheliches Kind
Eine Witwe erhält zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes ungebetenen Besuch von einer Frau. Diese Dame stellt sich als die uneheliche Tochter des verstorbenen Mannes heraus, die nunmehr ihren Erbteil fordert. Welche Rechte hat diese Frau?
Unter unehelichen Kindern versteht man jene Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Beim Erbrecht sind die unehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch ein Testament die Ansprüche von unehelichen Kindern auf den halben Pflichtteil zu reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass zu diesen unehelichen Kindern nie eine Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat und diese nicht grundlos verweigert wurde. Am besten sollten die Ansprüche noch zu Lebzeiten geregelt werden (siehe Pflichtteilsregelung zu Lebzeiten). Im Falle der unehelichen Tochter kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ihren Erbteil nachträglich einfordern.
Vorsorgevollmacht
Eine ältere Dame erfährt, dass sie an einer frühen Form der Alzheimer-Krankheit leidet. Sie ist sehr besorgt darüber, dass sie vielleicht bald keine Entscheidungen mehr treffen kann. Welche Möglichkeiten hat die Dame, dass im Falle einer Verschlechterung des Zustandes in ihrem Sinne gehandelt wird?
Seit 1. Juli 2007 gibt es die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Sachwalterschaft vorgebeugt werden. In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Abfassung einer Vorsorgevollmacht unterliegt bestimmten Formerfordernissen. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht betreffen einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten (insbesondere bei Bankgeschäften, aber auch bei der Immobilienverwaltung), andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen. Zum Nachweis der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht wird diese im Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer registriert, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vollmacht hier ebenfalls registriert wird.
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