Eine ältere Frau setzt ihren Enkel zum Alleinerben ihres gesamten Vermögens ein. Nach ihrem Tod wird beim Notar ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Wie kommt der Enkel nun zum Vermögen?
Am Ende eines Verlassenschaftsverfahrens steht der Einantwortungsbeschluss. Dieses Dokument, das vom Bezirksgericht ausgestellt und persönlich zugestellt wird, dient dem Erben als Ausweis für seine Erbenstellung. Der Beschluss bezeichnet die näheren Daten des Verstorbenen sowie des Erben. Weiters ist dort angeführt, warum man Erbe geworden ist und ob es noch Miterben gibt. Fällt in das Nachlassvermögen auch eine Immobilie, wird diese ebenfalls zumeist angeführt. Mit dem Einantwortungsbeschluss erhält der Erbe bei allen Ämtern und Behörden, aber auch bei Bank- und Kreditinstituten den Zugang zum Vermögen des Verstorbenen.
Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
Als ein Unternehmer stirbt, wissen die Kinder nicht recht, ob und wie viel Schulden vorhanden sind. Wie können sie sich absichern?
Als Erbe hat man natürlich großes Interesse zu wissen, ob der Verstorbene Schulden gehabt hat, bevor man die Erbschaft antritt. Hiezu sieht das Gesetz vor, dass bei Gericht eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger beantragt werden kann. Das hat zur Folge, dass in der elektronischen Ediktsdatei* der Gerichte eine Einschaltung erfolgt. Bei dieser Einschaltung werden alle Gläubiger aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. Wer sich nicht meldet, muss dann damit rechnen, dass er unter Umständen leer ausgeht.
* Die Ediktsdatei ist eine allgemein zugängliche Datenbank, zu deren Einrichtung der Justizminister gesetzlich verpflichtet ist. Sie muss die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekannt zu machen sind.
Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgesetzter Wert. Der Einheitswert ist in der Regel nur ein Bruchteil des tatsächlichen Verkehrswertes.
Der Einheitswert ist seit 01.01.2016 nicht mehr Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für geschenkte oder geerbte Immobilien. Hier ist seither der sogenannte Grundstückswert maßgebend.
Der Einheitswert hat jedoch bei geschenkten oder geerbten Immobilien noch Bedeutung für die Bemessung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr. Die Eintragungsgebühr beträgt zwischen bestimmten Familienangehörigen 1,1 % des dreifachen Einheitswertes.
Enterbung
Ein älteres Ehepaar hat sich mit seinem Sohn wegen einer Lappalie zerstritten. Eine Versöhnung ist nicht sehr wahrscheinlich. Die Eltern möchten, dass ihr Sohn einmal nichts erbt. Kann das Ehepaar dem Sohn den Anspruch auf sein Erbe so einfach verwehren?
Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Eine Enterbung ist nur durch letztwillige Anordnung gegenüber Nachkommen, Vorfahren oder Ehegatten denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind, das heißt Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen haben.
Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel: – wenn der Berechtigte den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat, – wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslanger oder 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, – wenn er eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt.
Seltener oder fehlender Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind, unabhängig vom Beweggrund, reichen daher in der Regel nicht aus, um ein Kind zu enterben. Ein Kind kann in der Regel nur auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Erbantrittserklärung
Eine Frau erfährt, dass ihr leiblicher Vater, zu dem sie nie Kontakt hatte, gestorben ist und sie die einzige Erbin ist. Da die Frau ihren Vater nicht kannte, ist sie unsicher, was sie erwartet. Wie kann sie sich absichern?
Die Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, das Erbe anzunehmen. Bei dieser Erklärung ist auch anzugeben, worauf sich der Erbantritt stützt.
Dabei gibt es drei Möglichkeiten: Erbe kann man sein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, aufgrund einer letztwilligen Anordnung oder aufgrund eines Erbvertrages. Als Erbe, der die Erbantrittserklärung abgeben will, hat man die Auswahl zwischen zwei verschiedenen Arten der Erbantrittserklärung: zwischen unbedingter oder bedingter Erbantrittserklärung. Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten, aber auch mit allen Schulden in unbeschränkter Höhe. Die bedingte Erbantrittserklärung hat den Vorteil, dass der Erbe ebenfalls das gesamte Nachlassvermögen erhält, er jedoch für die Schulden nur insofern eine Haftung übernimmt, als die Höhe des Nachlasses dafür ausreicht. Dies ist für den Erben die weniger riskante Lösung, ist aber unter Umständen mit höheren Kosten und auch längerer Dauer verbunden.
Achtung!
Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist wegen der drohenden Schuldenhaftung riskant. Sie ist nur zu empfehlen, wenn man die Lebensgewohnheiten und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau kannte und sicher sein kann, dass später keine versteckten Schulden auftauchen.
Erbvertrag
Ein Ehepaar möchte eine Regelung treffen für den Fall, dass einer der Ehegatten verstirbt. Welche Möglichkeiten gibt es dafür?
Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder oder Eltern werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag im Nachhinein nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeändert werden. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.
Erbverzicht
Kinder aus unehelichen Beziehungen sind nicht immer willkommen – insbesondere dann, wenn aus einer späteren Ehe mit einem anderen Partner eheliche Kinder entstammen. Wie kann mit den unehelichen Kindern bereits zu Lebzeiten eine Regelung getroffen werden, um die ehelichen Kinder abzusichern?
Unter Erbverzicht versteht man eine Erklärung zu Lebzeiten, im Voraus auf ein zukünftiges Erbrecht zu verzichten. Es handelt sich dabei um einen schriftlichen Vertrag. Zur Gültigkeit des Vertrages ist erforderlich, dass dieser als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll errichtet wird.
Ein Erbverzicht wird in der Praxis häufig zwischen Vätern einerseits und Kindern aus früheren Beziehungen andererseits abgeschlossen. Dieser Verzicht ist endgültig und gilt im Zweifel auch für die eigenen Nachkommen. Oft ist der Erbverzicht mit einer finanziellen Abfindung verbunden.
Der Erbverzicht erhöht die Erbquoten der übrigen gesetzlichen Erben und sohin auch deren Pflichtteil.
Achtung!
Ein Erbverzicht kann natürlich auch zwischen Eltern und Kindern aus früheren Ehen oder ehelichen Kindern abgeschlossen werden.
Gerichtskommissär
Eine Frau erhält nach dem Ableben ihres Mannes einen Brief vom Notar. Der Notar teilt ihr mit, dass er vom Gericht mit der Durchführung der Verlassenschaft beauftragt worden ist. Welche Funktion übernimmt der Notar damit?
Bei Abwicklung von Verlassenschaften wird der Notar im Auftrag des Gerichtes tätig. Deshalb erhält er für diese Tätigkeit in dieser Funktion die Bezeichnung „Gerichtskommissär“. Für jede Verlassenschaft erfolgt ein Bestellungsakt durch das Gericht. Auch bei der Ausstellung von Auszügen aus dem gerichtlichen Grundbuch und aus dem gerichtlichen Firmenbuch wird der Notar als Gerichtskommissär tätig.
Gesetzliche Erbfolge
Ein verheirateter Pensionist mit zwei Kindern verstirbt bei einem Freizeitunfall. Ein Testament hat er nicht errichtet. Wer erhält nun sein Erbe?
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung errichtet hat. Dies bedeutet, dass das Erbe des Verstorbenen quotenmäßig auf die nächsten Angehörigen, in der Regel auf den Ehegatten und auf die Kinder, aufgeteilt wird. Immer dann, wenn jemand möchte, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, ist es notwendig, eine letztwillige Anordnung zu errichten. Damit kann die gesetzliche Erbfolge geändert oder ausgeschlossen werden. Im Falle des verstorbenen Pensionisten erhalten seine Ehefrau und seine Kinder jeweils ein Drittel.
Grundbuchsgebühren
Beim Erwerb einer Immobilie als Erbe oder Vermächtnisnehmer fallen verschiedene Nebengebühren an. Welche Kosten müssen entrichtet werden?
Unter Grundbuchsgebühren versteht man Gebühren, die bei Gericht anfallen, wenn eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Dabei fällt für jede elektronisch übermittelte Eingabe ins Grundbuch derzeit eine Gebühr von 42 Euro an. Neben der Eingabengebühr kann zusätzlich eine Eintragungsgebühr anfallen. Die Höhe dieser Eintragungsgebühr ist dabei vom Inhalt der Eintragung und vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Wird ein Eigentumsrecht eines Erben der mit dem Verstorbenen verheiratet war, eingetragen, dann fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des dreifachen Einheitswertes an (bei Nicht-Verwandten ist der gemeine Wert Bemessungsgrundlage der Gebühr), bei einem Pfandrecht 1,2 % der Pfandsumme.
Grunderwerbsteuer
Ein Kind erbt von seinem Vater eine Eigentumswohnung. Fallen auch bei einer Erbschaft zusätzliche Steuern an?
Bei jeder Übertragung von Immobilien fällt eine Grunderwerbsteuer als Übertragungssteuer einmalig an.
Bei unentgeltlichen Erwerben (zB Erbschaft, Schenkung) und bei Erwerben im Familienverband (zB Erbschaft, Schenkung, aber auch Kauf) kommt unabhängig von der Gegenleistung (zB Übernahme von Darlehen, Abfindungszahlung für weichende Kinder) stets ein Stufentarif zur Anwendung.
Seit 01.01.2016 zählen zum Familienverband neben Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Elternteile, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder und Schwiegerkinder der Übergeber zusätzlich noch Geschwister, Nichten und Neffen des Übergeber.
Der Steuersatz bei Erwerbsvorgängen im Familienverband ist vom Grundstückswert der Immobilien abhängig:
für die ersten Euro 250.000 Grundstückswert: 0,5 %
für die nächsten Euro 150.000 Grundstückswert: 2 %
über Euro 400.000 Grundstückswert: 3,5 %
Grundstückswert
Der Grundstückswert ist ab 1. Jänner 2016 die Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei folgenden Erwerbsvorgängen ist der Grundstückswert immer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
bei unentgeltlichem Erwerb
bei Erwerben von Todes wegen (Erbe, Vermächtnis)
bei Erwerben im Familienverband (Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft); Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner; sowie Geschwister, Nichten oder Neffen des Übergebers)
Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG
wenn eine Gegenleistung vorhanden, aber nicht ermittelbar ist
Der Grundstückswert kann auf zwei Arten ermittelt werden:
Pauschalwertmodell
Geeigneter Immobilienpreisspiegel
Außerdem kann der geringere gemeine Wert eines Grundstückes nachgewiesen werden.
Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig und es kann für jedes Grundstück frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.
Grundverkehrsgesetz
Aufgabe des Grundverkehrsgesetzes ist es, das öffentliche Interesse an der Beschränkung von Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie an Grundstücken durch Ausländer zu wahren.
Der Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder durch eine Vereinbarung zum Zuge des Verlassenschaftsverfahrens unterliegt in Oberösterreich nicht dem Grundverkehrsgesetz und ist genehmigungsfrei zulässig.
Internationales Erbrecht
Ein Schweizer Staatsbürger ist mit einer Österreicherin verheiratet und lebt mit den gemeinsamen Kindern in Österreich. Als er stirbt, wird der Witwe vom Notar mitgeteilt, dass das Schweizer Erbrecht zur Anwendung kommt. Warum ist das so?
Bei Sterbefällen mit grenzüberschreitenden Aspekten kann fraglich sein, das Erbrecht welchen Staates zur Anwendung kommt, wenn zu mehreren Staaten Beziehungen bestehen (zB Staatsbürgerschaft, gewöhnlicher Aufenthalt, Lage des Vermögens).
Für Personen, die nach dem 16.08.2015 verstorben sind, bestimmt sich das anzuwendende Erbrecht nach der EU-Erbrechts-Verordnung (ErbVO).
In erster Linie bestimmt sich das Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Mit bestimmten Einschränkungen ist auch eine getroffene Rechtwahl zu berücksichtigen.
Neu ist seit der ErbVO der grundsätzliche Gleichlauf von anzuwendendem Recht und Zuständigkeit zur Verfahrensführung. Das heißt, wenn zB Österreich zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, hat es auch österreichisches Erbrecht anzuwenden.
Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Das bedeutet, dass das nach der ErbVO zuständige Gericht das gesamte Vermögen des Verstorbenen in sein Verfahren einzubeziehen hat, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
Bei grenzüberschreitenden Aspekten ist die Beratung durch einen Notar, eventuell auch ein grenzüberschreitendes Zusammenwirken mehrerer Notare empfehlenswert.
Kollisionskurator
Ein Mann und eine Frau haben eine gemeinsame neunjährige Tochter. Eines Tages verstirbt die Frau – der Mann steht mit seiner neunjährigen Tochter allein da. Nachdem der Mann und die Frau eine gemeinsame Eigentumswohnung besessen haben, wird ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet. Das Gericht bestellt dabei für die Tochter einen Kollisionskurator. Welche Aufgabe übernimmt dieser?
Wenn minderjährige Kinder an einem Verlassenschaftsverfahren beteiligt sind, ist es Aufgabe des Gerichtes, die Interessen der Kinder abzusichern. Normalerweise werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten. Wenn jedoch der Elternteil ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligt ist, besteht die Gefahr, dass es zu einer Interessenkollision kommt. In diesem Fall wird für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens ein eigener Vertreter für das Kind bestellt, der seine Interessen wahrnimmt.
Vermächtnis (Legat)
Ein Witwer lebt allein mit seinem Hund und sehr zurückgezogen. Für den Fall seines Ablebens möchte er dem Tierheim einen Geldbetrag zukommen lassen, damit sich dieses um seinen Hund kümmert. Wie kann dies geregelt werden?
Unter Vermächtnis oder Legat versteht man die Verfügung von Todes wegen über eine Sache oder ein Recht – also nicht über das ganze oder eine Quote des zu vererbenden Vermögens. Der Gegenstand kann alles sein, von persönlichen Andenken über Mobiliar, Sparbücher, Wertpapiere und Fahrzeuge bis hin zu Immobilien. Das österreichische Erbrecht geht jedoch von der Einsetzung einer oder mehrerer Personen (Erben) aus, die in die Gesamtvermögensposition des Verstorbenen nachrücken; ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erben müssen dann allfällige zusätzlich verfügte Legate oder Kodizille erfüllen. Die bloße Verfügung von Kodizillen oder Legaten ohne Erbeinsetzung – wie es in privaten Testamenten oft vorkommt – schafft eher Unklarheiten, die zum Streit der Begünstigten führen können.
Ob Vermächtnisse sofort nach dem Tod fällig werden, oder erst ein Jahr danach, ist im Gesetz genau geregelt. So ist bestimmt, dass einzelne Verlassenschaftsstücke, wie z. B. Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge usw. vom Erben gleich beim Tod gefordert werden können. Geldbeträge jedoch kann der Vermächtnisnehmer erst nach einem Jahr nach dem Tod einfordern. Sollten diese bereits früher ausbezahlt werden, müsste dies im Testament festgesetzt sein.
Miterbe
Eine ledige, kinderlose Frau verfügt in ihrem Testament, dass sich ihre drei langjährigen Freundinnen ihr Vermögen aufteilen sollen. Was kommt hier zum Tragen?
Das Vermögen eines Verstorbenen kann einem, aber auch mehreren Erben zufallen. Bei mehreren Erben spricht man von einer Miterbengemeinschaft. Charakteristisch ist dabei, dass bei einer Erbengemeinschaft jeder eine bestimmte Quote des Nachlassvermögens erhält. Quote bedeutet zum Beispiel ein Viertel, ein Achtel, ein Zehntel des gesamten Erbes – nicht jedoch einen bestimmten Gegenstand, wie Sparbücher, Wertpapiere, Autos, Wohnungen. Dies ist der Unterschied zum Legat oder Vermächtnis, wo der Berechtigte keine Quote, sondern einen Gegenstand oder ein Recht erhält.
Nacherbschaft
Eine Frau bestimmt in ihrem Testament ihren Sohn als Alleinerben ihres Hauses. Zusätzlich verfügt sie, dass dieser das Haus bei seinem Ableben an sein Kind weiterzugeben hat. Ist diese Bestimmung zulässig?
Viele Menschen haben das Bedürfnis, das Vermögen, das sie sich aus eigener Kraft angeeignet haben, nicht nur für die nächste Generation, sondern auch für die übernächste Generation abzusichern. Wenn dies in einem Testament geregelt wird, wird dies als Nacherbschaft bezeichnet. Diese Nacherbschaft im engeren Sinn hat jedoch zur Folge, dass der eingesetzte Erbe sein ererbtes Vermögen ohne Zustimmung des Nacherben nicht veräußern darf. Im Hinblick darauf, dass diese Verpflichtung unter Umständen für viele Jahrzehnte gilt, sollte eine solche Nacherbschaft in einem Testament sehr gut überlegt werden.
Nachlass ohne Erben
Eine Witwe verstirbt, ohne irgendwelche Verwandten zu hinterlassen. Ein Testament hat sie nie gemacht. Sie besitzt jedoch eine Eigentumswohnung. Wer erbt in diesem Fall?
Es gibt manchmal Fälle, wo selbst keine entfernten Verwandten mehr nach dem Verstorbenen existieren. Wenn in diesem Fall auch kein Testament vorhanden ist, in dem das Vermögen einer Person vermacht wird, liegt ein erbloser Nachlass vor. In diesem Spezialfall sieht das Gesetz vor, dass die Republik Österreich das Nachlassvermögen erhält. Man spricht dabei vom Heimfallsrecht des Staates.
Nachlassabsonderung
Ein Pensionist hat seine Ersparnisse in Form einer Goldmünzensammlung angelegt. Allerdings führt er einen aufwendigen Lebenswandel und überzieht ständig sein Pensionskonto. Als er stirbt befürchtet die Bank, dass die Erben des Verstorbenen die Goldmünzen aus der Wohnung verschwinden lassen und die Bank auf den Schulden am Pensionskonto sitzen bleibt. Wie kann sich die Bank absichern?
Immer dann, wenn zu befürchten ist, dass Vermögen des Verstorbenen entwendet wird, um andere zu schädigen, kann die Sicherung des Nachlasses bei Gericht beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass dieses Vermögen unverzüglich sichergestellt wird und von einer unabhängigen Person verwaltet wird. Diesen Vorgang nennt man Nachlassabsonderung.
Pflichtteil
Der Vater hat seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern aus 1. Ehe. Aus diesem Grund errichtet er ein Testament zugunsten seiner 2. Ehegattin. Kann der Vater so einfach seine Kinder aus 1. Ehe übergehen?
Das Pflichtteilsrecht gewährt nahen Angehörigen mit Ableben des Erblassers zwingend einen rechnerischen, in Geld ausgedrückten Anteil an der Verlassenschaft. Der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigten in seiner letztwilligen Anordnung (zB Testament) weder bedenken noch erwähnen.
Vielmehr hat der Pflichtteilsberechtigte, falls der Erblasser weder durch lebzeitige noch durch letztwillige Zuwendungen den Pflichtteil ausreichend abdeckt, eine Pflichtteilsforderung gegen die Verlassenschaft (die Erben) oder gegen den Beschenkten.
Der Personenkreis, dem ein Pflichtteilsrecht zukommen kann, umfasst die Nachkommen und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner. Ab dem 01.01.2017 zählen die Vorfahren (Eltern, Großeltern) nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten.
Als Pflichtteil gebührt den Pflichtteilsberechtigten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles.
Halbierung des Pflichtteils
Man kann testamentarisch verfügen, dass der Pflichtteil eines Kindes auf die Hälfte gemindert wird, wenn die Eltern-Kind-Beziehung über längere Zeit nicht bestanden hat. Es sei denn, sie wurde vom zukünftigen Erblasser grundlos verweigert.
Pflichtteilsregelung zu Lebzeiten
Viele Eltern haben den Wunsch, bereits zu Lebzeiten das Erbe mit ihren Kindern zu regeln. Welche Lösungen können hier geboten werden?
Die Lösung besteht darin, dass den Kindern bereits zu Lebzeiten ein Vermögenswert angeboten wird, der zumindest den Pflichtteil dieses Kindes abdecken soll. Dieser Vermögenswert kann Bargeld, Wertpapiere, eine Immobilie oder Sonstiges sein.
Für das Kind hat diese Regelung den Vorteil, dass bereits frühzeitig – in der Regel um viele Jahre früher als bei Ableben – Vermögen von den Eltern zugewendet wird. Gerade in der Jugend ist der Bedarf an finanzieller Unterstützung durch die Eltern besonders groß. Die Frage, wieviel zur Abgeltung des Pflichtteiles zugewendet werden soll, ist nicht immer einfach zu lösen und bedarf eines ausgleichenden Gespräches zwischen den Beteiligten. In gewisser Hinsicht ist es ein Glücksgeschäft sowohl für die Eltern als auch für das Kind und setzt auch ein gewisses Vertrauen untereinander voraus. Damit solche Verträge gültig sind, bedürfen sie der Notariatsaktform, weil es Aufgabe des Notars ist, alle Beteiligten über den Inhalt und die Rechtsfolgen des Vertrages genau zu belehren. Letztendlich bieten solche Verträge, wenn sie unterschrieben sind, jedoch einen Beitrag zum Erhalt des Familienfriedens. Die Eltern haben nach Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages mit ihren Kindern die Möglichkeit, über das restliche Vermögen per Testament frei zu verfügen.
Testament
Eine ältere Frau wurde jahrelang von einer Freundin gepflegt und betreut. Sie möchte ihr als Dank dafür nach ihrem Tod ein Sparbuch mit einer beachtlichen Summe hinterlassen. Was muss die Frau tun?
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Die Erben sind immer mit einer Quote (zB zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil) am Erbe beteiligt.
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden.
Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden.
Wird der Text des Testaments nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder zB per Computer geschrieben, so sind auch Testamentszeugená notwendig. Ab 01.01.2017 muss der Testamentserrichter ein solches „fremdhändiges“ Testament eigenhändig unterschreiben und mit dem eigenhändigen Zusatz versehen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält.
Testamentszeuge
Eine Gruppe von Senioren diskutiert über ihren „letzten Willen“. Der Großteil hat das Testament bei einem Notar errichtet. Ein Mann meint dazu nur, dass er seiner Frau gesagt hat, wer sein Vermögen bekommen soll. Reicht das aus, damit der letzte Wille gültig ist?
Testamentszeugen sind nur dann notwendig, wenn ein Testament nicht eigenhändig geschrieben wird. Unter eigenhändig versteht man das Schreiben mit der Hand, nicht das Eintippen auf einem Computer oder einer Schreibmaschine. Die meisten Testamente werden jedoch nicht eigenhändig abgefasst.
Ab 01.01.2017 muss ein nicht eigenhändiges Testament zu seiner Gültigkeit in Anwesenheit von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterfertigt werden (ausgenommen Nottestament). Neu ist, dass die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen muss. Den Inhalt des Testamentes müssen die Zeugen nicht kennen. Wichtig ist weiters, dass die Zeugen auf dem Testament selbst unterschreiben und dabei eigenhändig einen Hinweis auf ihre Zeugenschaft setzen.
Testamentszeugen müssen grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache desjenigen, der das Testament errichtet, verstehen. Erben und Vermächtnisnehmer sowie bestimmte Verwandte der Erben und Vermächtnisnehmer sind keine fähigen Zeugen.
Testierfähigkeit
Ein älterer Mann leidet an fortschreitender Demenz. Eines Tages stellt das Gericht fest, dass zu seinem Schutz ein Sachwalter für alle Angelegenheiten zu bestellen ist. Der Mann hat noch nie ein Testament errichtet und möchte gerne seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzen. Ist das in diesem Zustand noch möglich?
Damit ein Testament gültig zustande kommt, muss man testierfähig sein. Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten.
Personen zwischen 14 und 18 Jahren oder Personen, denen ein Sachwalter für bestimmte, einzelne oder alle, Angelegenheiten bestellt ist, können nur in einem sogenannten öffentlichen Testament – also mündlich vor Gericht oder einem Notar – testieren. Das Gericht oder der Notar haben sich dabei in einem Gespräch davon zu überzeugen, dass die Testierfähigkeit – also eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Reife – der Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben ist.
Todesfallaufnahme
Eine Woche, nachdem der Mann gestorben ist, erhält die Witwe das Schreiben eines Notars. In diesem Schreiben wird die Witwe ersucht, zur Todesfallaufnahme in die Kanzlei des Notars zu kommen. Worum geht es dabei?
Jedes Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme. Dabei erhebt der Notar als Gerichtsabgeordneter alle näheren Umstände, die für das Verlassenschaftsverfahren notwendig sind. Zu diesem Zweck werden die nächsten Verwandten vom Notar zu einem Gespräch eingeladen. Bei diesem Gespräch werden insbesondere die genauen Daten der nächsten Verwandten festgestellt; es werden aber auch alle Urkunden über letztwillige Anordnungen aufgenommen. Nicht zuletzt wird auch das Vermögen des Verstorbenen festgestellt.
Überschuldete Erbschaft
Ein junger Mann verstirbt bei einem Autounfall mit jenem Auto, das er sich einen Monat vorher auf Kredit gekauft hat. Im Verlassenschaftsverfahren wird festgestellt, dass der junge Mann hohe Schulden hinterlässt. Müssen die Erben die Erbschaft annehmen?
Der Erbe setzt in rechtlicher Hinsicht die Person des Erblassers fort, das heißt, er tritt in dessen vererbbare Rechte und Pflichten ein. Man wird aber nicht „automatisch“ Erbe. Das Gesetz verlangt eine förmliche Entscheidung des Erben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, ob er die Erbschaft überhaupt annehmen will oder nicht.
Die Aufklärung über die Rechtsfolgen dieser Erklärung ist besonders wichtig. Der Notar informiert den Erben, dass eine unbedingte Erbantrittserklärung nur dann in Frage kommt, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass durch das vorhandene Nachlassvermögen auch alle Schulden und etwaige Vermächtnisanordnungen des Erblassers gedeckt sind. Wenn der Erbe nun diese unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet er für alle Verbindlichkeiten des Erblassers persönlich, also auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Gibt der Erbe allerdings eine bedingte Erbantrittserklärung ab, so haftet er nur für Schulden in Höhe der übernommenen Aktiva. In diesem Fall wird der Nachlass inventarisiert und geschätzt. Alle Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer Frist geltend zu machen. Reicht der Nachlass nicht für alle Gläubiger aus, so werden diese quotenmäßig befriedigt.
Verlassenschaftskurator
Kurz vor der Übersiedlung ins Altersheim stirbt ein Bewohner einer Mietwohnung. Der einzige Sohn ist kurzfristig nicht erreichbar, weil er in den USA lebt. Die Wohnung muss aber wegen der bereits vereinbarten Kündigung rechtzeitig geräumt werden. Wer übernimmt nun die Abwicklung?
Grundsätzlich wird eine Verlassenschaft bzw. das Nachlassvermögen durch den Erben vertreten. Damit der Erbe die Verlassenschaft vertreten kann, muss er jedoch die Erbantrittserklärung abgeben. Es kann allerdings sein, dass entweder der Erbe noch nicht bekannt ist oder nicht erreichbar ist. Auch kann es sein, dass der Erbe sich Bedenkzeit zur Abgabe der Erbantrittserklärung ausbedingt. Wenn jedoch in diesen Fällen trotzdem dringende Maßnahmen, betreffend das Vermögen des Verstorbenen gesetzt werden müssen, wird vom Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt. Dieser trägt die Bezeichnung Verlassenschaftskurator.
Weichende Kinder
Eine Frau soll das Elternhaus übernehmen. Sie hat jedoch Bedenken, weil sie ihre Geschwister nicht „auszahlen“ kann. Welche Lösungen gibt es dafür?
Unter weichenden Kindern wurden früher bei bäuerlichen Übergabsverträgen jene Kinder der Bauernfamilie verstanden, die den Hof nicht erhielten. Sie hatten jenem Kind zu „weichen“, das den Hof übernahm.
Dieser Begriff des weichenden Kindes ist aber auch heute noch bei der Übergabe von Liegenschaftsvermögen innerhalb der Familie zu Lebzeiten aller Beteiligten anzutreffen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Eltern den von ihnen erworbenen Liegenschaftsbesitz auch für die nächste Generation erhalten wollen. Um diesen Erhalt zu sichern, versuchen sie, anlässlich der Übergabe des Liegenschaftsbesitzes bereits zu ihren Lebzeiten einen Ausgleich mit allen Kindern zu schaffen.
Der Ausgleich sieht dabei so aus, dass jene Kinder, die keinen Liegenschaftsbesitz erhalten, durch andere Vermögenswerte abgefunden werden. Wichtig ist dabei, dass die weichenden Kinder nicht nur mit dem vereinbarten Vermögen einverstanden sind, sondern auch gleichzeitig vor dem Notar eine Erklärung abgeben, dass sie in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden wurden. Damit wird jenes Kind, das die Immobilie erhalten hat, dagegen abgesichert, später noch an seine weichenden Geschwister eine weitere Zahlung leisten zu müssen.
Zentrales Testamentsregister
Ein Oberösterreicher errichtet bei einem Notar ein Testament. In der Pension übersiedelt er in die Steiermark, wo er einige Jahre nach der Übersiedlung stirbt. Wie erfahren die Erben von seinem Testament?
Ein Testamentsregister ist ein Verzeichnis, in dem registriert ist, wer wann und wo eine letztwillige Anordnung errichtet hat. Das einzige gesetzlich geregelte Testamentsregister wird bei der Österreichischen Notariatskammer geführt. Zusätzlich ist ersichtlich, wo sich das Original des Testamentes befindet, das heißt, bei welchem Notar es hinterlegt ist. Der Inhalt des Testamentes selbst ist aus dem Register nicht ersichtlich. Auskunft an Dritte, wer in diesem Testamentsregister eingetragen ist, wird nur dann erteilt, wenn diejenige Person verstorben ist. Darüber hinaus wird die Auskunft nur jenem Notar erteilt, der mit der Verlassenschaftsabhandlung betraut ist. Absolute Vertraulichkeit ist damit gesichert.
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