Begriffslexikon Unternehmen
Aktiengesellschaft (AG)
Aktiengesellschaften sind Körperschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre sind zur Leistung der von ihnen übernommenen Einlagen verpflichtet. Darüber hinaus kann die Satzung weitere Pflichten vorsehen. Aktionäre haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die aus den Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat.
Gewerberechtsträger ist die Aktiengesellschaft. Der Vorstand gibt der Gewerbebehörde einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder einen Arbeitnehmer, der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, bekannt. Dieser oder diese hat auch den Befähigungsnachweis zu erbringen.
Die Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft beträgt 25 % für zurückbehaltene und ausgeschüttete Gewinne.
An Aktionäre (natürliche Personen) im Inland ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien.
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach dem ASVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert.
Die Aktiengesellschaft erhält erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit.
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden („AG“).
Bei Aktiengesellschaften hat der Mindestnennbetrag des Grundkapitals Euro 70.000 zu betragen. Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft aber nicht nebeneinander bestehen. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten.
Unterschieden wird auch zwischen Namens- und Inhaberaktien. Seit 01.08.2011 müssen nicht börsenotierte Aktiengesellschaften Namensaktien ausgeben. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuchs verbunden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist.
Börsenotierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen, kommt weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu. Inhaberaktien müssen in einer Sammelurkunde verbrieft werden.
In einer Aktiengesellschaft muss innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung stattfinden, die vom Vorstand spätestens am 28. Tag vor der Versammlung einberufen werden muss (ordentliche Hauptversammlung). Findet darüber hinaus eine weitere (außerordentliche) Hauptversammlung statt, muss die Einberufung am 21. Tag vor der Versammlung erfolgen. Nähere Informationen zur Hauptversammlung finden sich im Aktiengesetz.
Firmenbuch
Der Unternehmer Herr S. erhält ein Angebot über einen lukrativen Auftrag von einer ihm bisher unbekannten Firma. Bevor er sich auf das Geschäft einlässt, möchte er Erkundigungen über diese Firma einholen. Wo erhält er die nötigen Informationen?
Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches, elektronisches Register all jener Einzelunternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind, sowie jener Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und Genossenschaften, die in Österreich ihren Geschäftssitz haben. Weiters sind alle inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in das Firmenbuch einzutragen.
Das Firmenbuch wird von den Landesgerichten geführt und dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind.
Ein Firmenbuchauszug enthält:
- Firmenbuchnummer
- Firma
- Sitz und Geschäftsanschrift
- Geschäftszweig nach eigenen Angaben
- Zweigniederlassungen
- Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
- Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, der Gesellschafter sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Geschäftsführer sowie der Prokuristen (abhängig von der Rechtsform)
- Insolvenz (Konkurs, Nichteröffnung oder Aufheben des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens)
- Liquidation
- Höhe der Einlagen, des Grund- oder Stammkapitals (abhängig von der Rechtsform)
Alle Änderungen eingetragener Tatsachen sind unverzüglich beim Gericht anzumelden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die mit ihrer Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sofern die Gesellschafter dafür keine andere Gesellschaftsform wählen. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Es ist aber empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen. Die meisten gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv. Das bedeutet, es können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen vorgesehen sein.
Einer GesbR kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, sie wird daher nicht im Firmenbuch eingetragen.
Wenn die GesbR ein Unternehmen betreibt, dessen Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (mehr als Euro 700.000 Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr), muss sie in eine offene Gesellschaft (OG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und in das Firmenbuch eintragen werden.
Zur Geschäftsführung und Vertretung sind im Zweifel alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dabei gelten nachfolgende Bestimmungen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, gilt seit 01.01.2015 für gewöhnliche Geschäfte der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Allerdings steht jedem anderen geschäftsführenden Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht ein geschäftsführender Gesellschafter, muss die Handlung unterbleiben.
Zum gewöhnlichen Betrieb einer Gesellschaft gehören grundsätzlich alle Handlungen, die den normalen Rahmen des Geschäftsbetriebs nicht überschreiten.
Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip). Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen.
Die Vertretungsbefugnis von nach außen hin auftretenden Gesellschaftern reicht grundsätzlich so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine abweichende Regelung vorsehen.
Grundsätzlich kann die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Fehlt eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, wird der Gewinn und der Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Wenn die Gesellschafter nicht im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, ist dies bei der Gewinnzuweisung angemessen zu berücksichtigen.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts die bereits vor dem 01.01.2015 gegründet wurden, sind Übergangsregelungen im GesBR-Reformgesetz (welches mit 01.01.2015 in Kraft getreten ist) vorgesehen. Die Übergangsregelungen betreffen unter anderem die Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Verteilung von Gewinn und Verlust. Erklärt einer der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern bis zum Ablauf des 30.06.2016, dass er das zuvor geltende Recht (altes Rechtssystem, vor dem Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes) beibehalten möchte, ist dies bis zum 31.12.2021 möglich. Ab dem 01.01.2022 gelten die neuen Bestimmungen auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 01.01.2015 gegründet wurden.
Gibt keiner der Gesellschafter eine diesbezügliche Erklärung ab, ist ab 01.07.2016 auch für diese Gesellschaften die neue Rechtslage maßgeblich.
Soweit der Gesellschaftsvertrag allerdings ohnehin von der geltenden Rechtslage abweichende Bestimmungen vorsieht (zB in Bezug auf die Geschäftsführungsbefugnis), ändert sich für diese Gesellschaften nichts.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Inkrafttreten des GesBR-Reformgesetzes (01.01.2015) gegründet wurden, sind bereits die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Die Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem (Privat-)Vermögen.
Jeder Gesellschafter muss den Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung besitzen.
Jeder Gesellschafter ist Mitunternehmer und ist für den auf ihn oder sie entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Jeder Gesellschafter, der aufgrund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann ein Gesellschafter als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Eine GesBR kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Eine GesBR kann einen Gesellschaftsnamen führen. Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten, wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Das bedeutet, dass einem Vertragspartner, dem der Gesellschaftsname genannt wird, hinreichend klar sein muss, dass er einen Vertrag mit einer GesbR abschließt.
Geeignete Formulierungen wären beispielsweise „GesbR“, „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „Arbeitsgemeinschaft“.
Als Gesellschaftsnamen, kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss daher nicht die Namen der Gesellschafter enthalten.
Gesellschaftsformen
Herr A. und Frau B. beschließen, sich mit ihrer Geschäftsidee selbstständig zu machen. Welche Rechtsformen stehen ihnen für das Unternehmen zur Verfügung?
Prinzipiell werden Unternehmen neben Einzelunternehmen in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eingeteilt. Die in der Praxis wesentlichen Gesellschaftsformen sind:
Offene Gesellschaft (OG): Die OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Gründung erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem man die Rechte und Pflichten (zB Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters) der einzelnen Gesellschafter regelt.
Kommanditgesellschaft (KG): Eine KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Während der Komplementär Leitungsbefugnis hat und unbeschränkt mit seinem (Privat-)Vermögen haftet, hat der Kommanditist Kontrollbefugnis und haftet nur beschränkt mit seinem eingebrachten Kapital. Die KG wird mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet und in das Firmenbuch eingetragen.
Kapitalgesellschaft: Bei einer Kapitalgesellschaft haftet der Unternehmer nicht mit seinem eigenen Vermögen, sondern „nur“ mit dem eingelegten Kapital. Eine Kapitalgesellschaft ist rechtlich eine juristische Person.
Die häufigste Form der Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Haftung bei der GmbH ist grundsätzlich auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Das Stammkapital der GmbH hat zumindest Euro 35.000 zu betragen, auf welches derzeit mindestens Euro 5.000 geleistet werden müssen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Das Stammkapital einer neu gegründeten GmbH hat Euro 35.000 zu betragen. Grundsätzlich sind mindestens Euro 17.500 Euro bar einzubezahlen.
Die Gesellschafter können jedoch bei der Gründung einer GmbH die gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss dann mindestens Euro 10.000 betragen. Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe mindestens Euro 5.000 bar eingezahlt werden.
Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter der GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem Insolvenzverfahren kommt.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst. Die Gesellschafter müssen nur die übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten.
Bei einer GmbH gilt zwingend das Verbot der Einlagenrückgewähr. Das bedeutet, Gesellschafter haben nur grundsätzlich Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der (ordnungsgemäß festgestellten) Jahresbilanz ergibt. Alle anderen Vermögenszuwendungen an die Gesellschafter sind verboten (Ausschüttungsverbot). Beispiele für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sind beispielsweise
- Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, die nicht „fremdüblich“ sind
- zinslose oder zinsverbilligte Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter
- Überlassung eines KFZ zur privaten Nutzung
- Bestellung einer Sicherheit durch die GmbH für eine Schuld des Gesellschafters
- Begleichung von Privatverbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft.
Die Mindeskörperschaftssteuer einer GmbH beträgt unabhängig vom Bilanzgewinn grundsätzlich Euro 1.750 pro Kalenderjahr.
Nach dem 30.06.2013 gegründete GmbHs haben jedoch lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung von Euro 500 und für die folgenden fünf Kalenderjahre nach der Gründung von Euro 1.000 pro Kalenderjahr zu entrichten.
An Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Auch der Gewinn aus einem Anteilsverkauf unterliegt einem festen Steuersatz von 25 % (ebenfalls mit Veranlagungsoption).
Gesellschafter mit einer Beteiligung bis zu 25 % können steuerlich Dienstnehmer (zB Geschäftsführer) sein, bei einer Beteiligung von mehr als 25 % führen Tätigkeitsvergütungen hingegen grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Geschäftsführende Gesellschafter unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Hat ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung von mehr als 25 % und maximal 50 % einen derart beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, unterliegt er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer 50 % übersteigenden Beteiligung unterliegt jedenfalls nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Ein „bloßer“ Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent unterliegt nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG; es kann eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer vorliegen. Eine 50 Prozent übersteigende Beteiligung schließt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls aus; der Gesellschafter unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsaktes.
Die Firma (= Name) muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden („Gesellschaft mbH“, „GesmbH“ oder „GmbH“).
Gesellschaftsvertrag
Zwei Personen möchten gemeinsam ein Unternehmen gründen – als ideale Unternehmensform wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgewählt. Womit können die beiden Unternehmer wichtige Dinge regeln?
Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Personengesellschaft. Er ist bei den Personengesellschaften an keine Form gebunden – bei der Gründung einer GmbH muss er jedoch in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden.
Der Gesellschaftsvertrag regelt im Wesentlichen das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, beispielsweise:
- Geschäftsführung und -vertretung
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen
- Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft
GmbH & Co KG
Eine GmbH & Co KG besteht aus einer GmbH (der Komplementärin) und mindestens einem Kommanditisten. Kommanditist können entweder natürliche Personen oder anderer Rechtsträger (zB GmbH) sein.
Bei einer GmbH & Co KG trifft die Komplementär-GmbH die „volle“ Haftung. Das heißt die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Kommanditisten haften dagegen nur bis zur Höhe der vereinbarten Haftsumme.
Gewerberechtsträger ist die KG. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Jeder Kommanditist ist Mitunternehmer und ist für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Der auf die Komplementär-GmbH entfallende Gewinnanteil unterliegt der Körperschaftsteuer von 25 %.
Der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.
Der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihnen Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Ein Kommanditist kann als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Die Gesellschaft entsteht erst durch Eintragung in das Firmenbuch.
Die Firma (= der Name) der KG besteht aus dem Namen des vollhaftenden Gesellschafters – das ist die GmbH – mit dem Zusatz „& Co KG“.
Grunderwerbsteuer – Anteilsvereinigung
Durch die Steuerreform 2015/16 kam es zu einer Erweiterung der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände bei Übertagung von Gesellschaftsanteilen. Eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung liegt bereits dann vor, wenn 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden (anstatt wie bisher erst bei 100%).
Seit 01.01.2016 werden treuhändig gehaltene Anteile, sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften, jedenfalls dem Treugeber zugerechnet. Es gilt generell bei Anteilsvereinigung eine 95%-Grenze. Bei Kapitalgesellschaften soll daher eine Vereinigung von 95% (anstatt bisher 100%) der Anteile in einer Hand ausreichend sein, um bereits die Grunderwerbsteuerpflicht auszulösen. Damit soll es erschwert werden durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen die Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden. Der Anteilsvereinigungstatbestand wurde auch dahingehend erweitert, dass dieser auch zu Anwendung gelangt, wenn mindestens 95% der Anteile „in der Hand“ einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG vereinigt werden.
Um Steuervermeidungen durch Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften entgegen zu wirken, wurde ein neuer Erwerbstatbestand in das Grunderwerbsteuergesetz aufgenommen. Dadurch wurde ein Gleichklang mit den Bestimmungen zur Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften geschaffen. Dieser soll zur Anwendung kommen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft derartig ändert, sodass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, wobei einem Treugeber die treuhändig gehaltenen Anteile zuzurechnen sind. Daher sollen in Zukunft auch Erwerbe von Gesellschaftsanteilen von verschiedenen Erwerbern die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, wenn der jeweils letzte Erwerb gemeinsam mit vorangegangen Erwerbsvorgängen in den letzten fünf Jahren das Ausmaß von 95% erreicht. Anders als bei Kapitalgesellschaften kommt es nicht darauf an, dass mindestens 95% in einer Hand vereint werden.
Die Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapital- oder Personengesellschaft unterliegen einer 0,5%igen Grunderwerbsteuer, berechnet vom Grundstückswert.
Grundstückswert
Der Grundstückswert ist ab 01.01.2016 die Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei folgenden Erwerbsvorgängen ist der Grundstückswert immer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
- bei unentgeltlichem Erwerb
- bei Erwerben von Todes wegen (Erbe, Vermächtnis)
- bei Erwerben im Familienverband
(Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft); Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner; sowie Geschwister, Nichten oder Neffen des Übergebers) - Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen, Anteilsübertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG
- wenn eine Gegenleistung vorhanden, aber nicht ermittelbar ist
Der Grundstückswert kann auf drei Arten nachgewiesen werden:
- Pauschalwertmodell
- geeigneter Immobilienpreisspiegel
- Nachweis des gemeines Wertes zB durch ein Sachverständigengutachten
Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig und es kann für jedes Grundstück frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.
Kommanditgesellschaft (KG)
Eine KG besteht aus mindestens einer Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Komplementär und Kommanditist können natürliche Personen oder anderer Rechtsträger (zB GmbH) sein.
Bei einer KG trifft die Komplementäre die „volle“ Haftung. Das heißt Komplementäre haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem (Privat-)Vermögen. Kommanditisten haften dagegen nur bis zur Höhe der vereinbarten Haftsumme.
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Ein vollhaftender Gesellschafter oder ein Arbeitnehmer, der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist Mitunternehmer und ist für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihm Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Ein Kommanditist kann als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Die Eintragung der KG in das Firmenbuch ist notwendig.
Die Firma (= der Name) der KG muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (zB GmbH & Co KG). In die Firma darf nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Neugründungsförderung - NeuFöG
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen und entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit.
Das NeuFöG begünstigt betriebliche Neugründung unter folgenden Voraussetzungen:
Neueröffnung eines Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.
Der neu eröffnete Betrieb darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe erweitert werden.
Das NeuFöG begünstigt Betriebsübertragung unter folgenden Voraussetzungen:
Die Person des Betriebsinhabers ändert sich durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes.
Der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
Sollte innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe der Betrieb entgeltlich oder untentgeltlich übertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder aufgegeben werden, so hat der Übernehmer dies unverzüglich den betroffenen Behörden mitzuteilen (rückwirkender Wegfall der Befreiungen).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Betriebsübertragung:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer (Freibetrag Euro 75.000)
- Gerichtsgebühren
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch
- Lohnnebenkosten (gilt nicht bei Betriebsübertragungen!)
- KFZ-Ummeldung (nur bei Betriebsübertragungen)
Um in den Genuss der Förderungen und Befreiungen zu kommen, hat sich der neue Betriebsinhaber durch die jeweilige gesetzliche Berufsvertretung beraten zu lassen. Die Berufsvertretung stellt hierüber einer Erklärung der Neugründung/Betriebsübertragung (amtliches Formular NEUFÖ) aus.
Offene Gesellschaft (OG)
Sämtliche Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem (Privat-)Vermögen.
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft (OG). Ein Gesellschafter oder ein Arbeitnehmer, der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Jeder offene Gesellschafter ist Mitunternehmer und ist für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann ein Gesellschafter, der von der Geschäftsführung und der Vertretung der OG ausgeschlossen ist, als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Die Eintragung der OG in das Firmenbuch ist notwendig, die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Die Firma (= der Name) der OG muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder „OG“ enthalten. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberufler bestehen Sonderbestimmungen. In die Firma darf nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Privatstiftung
Der Unternehmer Herr F. hat sein ganzes Leben lang gearbeitet und möchte sein beachtliches Vermögen nun für die Zukunft und für seine Familie absichern. Den normalen Weg der Erbfolge möchte er nicht abwarten. Welche Alternative hat er?
Durch das Privatstiftungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eigennützige Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, zu errichten, in denen der Stifter in erster Linie sich selbst, seine eigene Familie oder sonstige Personen, zu denen er ein Naheverhältnis hat, begünstigt. Das gewidmete Vermögen wird vom Stifter losgelöst und auf die Privatstiftung übertragen. Die Privatstiftung hat keine Eigentümer, Teilhaber oder Mitglieder – sie ist eine eigentümerlose Vermögensmasse, die vom rechtlichen Schicksal des Stifters und seiner Rechtsnachfolger losgelöst ist. Für den Stifter bedeutet das, dass er sein Vermögen tatsächlich verschenkt und grundsätzlich keinen unmittelbaren Zugang mehr hat.
Der Wille des Stifters wird in der Stiftungsurkunde festgehalten, wirkt über das Ableben des Stifters hinaus und wird vom Stiftungsvorstand in Vollziehung der Stiftungsurkunde erfüllt. Die Stiftung hat Begünstigte, deren Zuwendungen der Stifter in Art und Höhe festlegt. Der Stifter hat somit über seinen Tod hinaus Einfluss, wie sein erarbeitetes Vermögen verwendet wird und wer Nutznießer daraus ist. Die Aufteilung des Familienbesitzes aufgrund der geltenden Erbfolge und des Pflichtteilsrechts kann dadurch vorweggenommen werden. Die Familienmitglieder erhalten regelmäßige Zuwendungen oder Nutzungsrechte aus der Stiftung.
Schenkungsmeldegesetz
Ein Mann will seinem Sohn zur Unterstützung beim Hausbauen eine große Summe schenken. Es ist ihm bekannt, dass es seit einiger Zeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt. Kann der Sohn den Betrag also bedenkenlos annehmen?
Damit Schenkungen trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden können und um Umgehungen – vor allem im Bereich der Einkommenssteuer – hintanzuhalten, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen.
Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie auch weiterhin der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird. Außerdem von der Meldepflicht ausgenommen sind Schenkungen zwischen Angehörigen (bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert) bis zu einer Wertgrenze von Euro 50.000 pro Jahr. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres und überschreiten diese insgesamt die Euro 50.000-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen – und daher auch solche zwischen Lebensgefährten – müssen gemeldet werden, wenn diese eine Wertgrenze von Euro 15.000 innerhalb von fünf Jahren übersteigen.
Umgründung
Unter einer Umgründung versteht man – vereinfacht ausgedrückt – einen Rechtsvorgang, bei dem sich der Rechtsträger eines Unternehmens ändert, der Betrieb jedoch unverändert fortbesteht. Die Rechtsordnung kennt die verschiedensten Formen der Umgründung. An dieser Stelle seinen nur die wichtigsten kurz erwähnt:
Bei einer Verschmelzung (auch Fusion genannt) werden zwei oder mehreren Körperschaften zu einer einzigen Körperschaft vereinigt.
Mit einer Umwandlung wird eine Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft oder Einzelunternehmen übergeleitet.
Die Einbringung betrifft die Einlage eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteil als sogenannte Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft.
Bei einem Zusammenschluss werden ähnlich wie bei einer Einbringung Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile auf eine Gesellschaft übertragen, allerdings zwingend auf eine Personengesellschaft.
Eine Realteilung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft das Gesellschaftsvermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) auf ihre Gesellschafter aufteilt.
Bei einer Spaltung werden von einer bestehenden Körperschaft Vermögensteile in eine oder mehrere andere Körperschaften übertragen, also „weggespalten“. Je nachdem, ob die sich spaltende Gesellschaft weiterexistiert oder untergeht, spricht man von einer sog. Auf- oder Abspaltung. Die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft erhalten als Gegenleistung für die Vermögensverminderung Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
Unternehmensvorsorge
Das Unternehmen von Herrn M. konnte in den letzten Jahren enorme Erfolge erzielen. Nun möchte Herr M. sichergehen, dass das auch nach seiner Pensionierung so bleibt. Wie kann er die Weichen für die Zukunft stellen?
Das Thema Unternehmensvorsorge wird von vielen Unternehmern immer noch unterschätzt. Laut einer aktuellen market-Untersuchung wissen 43 % der Unternehmer über 55 Jahre nicht, wer ihren Betrieb später übernehmen soll. Eine erfolgreiche, geordnete Übergabe bzw. Weiterführung des Unternehmens will geplant sein – im Falle eines plötzlichen Ablebens genauso wie anlässlich der Pensionierung des Unternehmers.
Vor einer Übergabe sollten sich Unternehmer folgende Fragen stellen:
- Ist das Unternehmen von meiner Arbeitskraft abhängig?
- Wie übergebe ich ein Unternehmen am besten?
- Wann setze ich einen möglichen Nachfolger zum Geschäftsführer ein?
- Kann ich eine Beteiligung am Unternehmen behalten?
- Wie sichere ich meine finanziellen Interessen nach der Übergabe ab?
- Wie kann der Übernehmer finanziell bestehen?
- Können Liegenschaften im Privatvermögen behalten werden?
- Wie können Familienmitglieder versorgt werden?
- Wie viel Zeit brauche ich vor der Übergabe?
Bei Familienunternehmen ist die Regelung der Nachfolge noch heikler, da sich hier zusätzlich Fragen zum Erb- und Pflichtteilsrecht stellen. Mangelhafte Planung gefährdet in diesem Fall nicht nur die Zukunft des Unternehmens, sondern auch den Familienfrieden.